LOHRO unterstützt die Forderungen des Bundesverbandes

Zur Durchsuchung bei Radio Dreyeckland

Am 17.01.2023 wurden Hausdurchsuchungen bei und im Umfeld von Radio Dreyeckland – einem unserer Partnersender im Bundesverband Freier Radios – durchgeführt.

Radio LOHRO berichtete. Die Durchsuchungen stießen nicht nur bei uns als ähnlich gelagertes Medienprojekt, im Bundesverband sowie im breiten Medienecho auf mehr als Irritation. Das Vorgehen greift stark und unverhältnismäßig in die vom Grundgesetz geschützten Bereiche der Rundfunk- und Pressefreiheit ein. Wir wünschen den betroffenen Kolleg:innen bei Radio Dreyeckland an dieser Stelle viel Kraft.

Radio LOHRO unterstützt deutlich und ohne Einschränkungen die Forderungen des Bundesverbands Freier Radios (BFR).

  • Die sofortige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, das zur Hausdurchsuchung geführt hat
  • Die sofortige Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände
  • Die Löschung aller bereits kopierten Daten im Beisein von durch den BFR zu benennenden Fachleuten
  • Die vollumfängliche Entschuldigung seitens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe
  • eine Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württembergs

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesverbandes Freier Radios

Am Dienstag, dem 17.01.2023, fanden in Freiburg auf Anordnung der Karlsruher Staatsanwaltschaft polizeiliche Hausdurchsuchungen sowohl beim Freiburger Lokalsender Radio Dreyeckland (RDL) als auch bei zwei dort engagierten Personen statt. Radio Dreyeckland hat sich zu den Vorgängen mit einer eigenen Pressemitteilung zu Wort gemeldet:

Radio Dreyeckland ist das älteste Freie Radio in Deutschland und Gründungsmitglied des Bundesverbandes Freier Radios (BFR). Als aktives Mitglied im Bundesverband ist RDL Teil senderübergreifender Kooperationen in den Bereichen Recherche und Publikation. Somit ist nicht nur Radio Dreyeckland von der Beschlagnahmung von Unterlagen, Geräten und Datenträgern, sowie der Spiegelung von Daten betroffen. Vielmehr sieht der BFR die Grundrechte weiterer im Verband organisierter Freier Radios und ihrer Redaktionen verletzt.

Bereits im Jahr 2010 hatte das ebenso in Karlsruhe ansässige Bundesverfassungsgericht (BVG) den Grundrechtsrang der Rundfunkfreiheit, des Redaktionsgeheimnisses sowie der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit klargestellt. Dieses Urteil wurde vor dem Hintergrund einer Hausdurchsuchung im Jahr 2003 beim ebenso im BFR organisierten Freien Sender Kombinat (FSK) in Hamburg gefällt. Das Kassieren der Beschlüsse des Landes- und des Amtsgerichts Hamburg zu erwähnter Hausdurchsuchung wurde in der Pressemitteilung Nr. 2/2011 des BVG vom 5. Januar 2011 begründet: „Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit schützt in seiner objektiven Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Von diesem Schutz ist auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst, die es staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die […] im Rundfunk gesendet werden. Unter das Redaktionsgeheimnis fallen auch organisationsbezogene Unterlagen, aus denen sich Arbeitsabläufe, Projekte oder die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben. Sowohl die Anordnung der Durchsuchung der Räume […] als auch […] die Mitnahme redaktioneller Unterlagen […], greifen daher in die Rundfunkfreiheit ein. Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.“

Ferner müssen wir feststellen, dass dieser Angriff auf die Rundfunkfreiheit eines Freien Radios als Einschüchterung gegen staatsferne Berichterstattung verstanden werden muss. Freie Radios zeichnen sich in ihrer demokratischen und nichtkommerziellen Organisation besonders durch ihre Berichterstattung aus Betroffenenperspektive aus. Sie verstärken oft marginalisierte und überhörte Anliegen und Fragen der lokalen Communities und sehen in der Rundfunkfreiheit ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der emanzipatorischen Zivilgesellschaft. Durch niedrigschwellige Angebote zur Mitarbeit, interne Weiterbildungen und redaktionsübergreifende Diskussionen und ihre praktische Arbeit vermitteln sie Medienkompetenz in die Breite der Gesellschaft und machen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit direkt erfahrbar. Das Agieren der Karlsruher Staatsanwaltschaft ist auch vor diesem Hintergrund zu beurteilen.

Weitere Informationen

Die Liste veröffentlichter Artikel und Stellungnahmen zu diesem Thema füllt mehrere Seiten. Wir verwiesen daher nur auf die folgenden drei Pressemitteilungen: