Redaktionsstatut

§ 1 Präambel

Das Redaktionsstatut regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen und dem Programmverantwortlichem bzw. der –verantwortlichen (im Folgenden: der / die Programmverantwortliche) einerseits und der / dem Programmverantwortlichen, dem Redaktionsausschuss und Kulturnetzwerk e.V. (im Folgenden: Lizenzträger). Das Statut gilt für alle bei LOHRO tätigen RedakteurInnen, KorrespondentInnen und AutorInnen (im Folgenden: RedakteurInnen) einschließlich des / der Programmverantwortlichen – unabhängig von Gesellschaft oder Gliederung LOHROs in der die RedakteurInnen tätig sind.

§ 2 Programmphilosophie

  1. LOHRO ist der freiheitlich demokratischen Grundordnung, den Grundsätzen des Landesrundfunkgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der wahrheitsgetreuen Berichterstattung verpflichtet.
  2. LOHRO bekennt sich zur Tradition radiopublizistischer Formen, widersteht dem Druck der Stereotype, des sprachlichen und thematischen Konformismus, und gibt den Beiträgen seiner RedakteurInnen besonderes Gewicht. Die Redaktion weist jede Einflussnahme, jeden Druck seitens einzelner Personen, politischer Parteien, ökonomisch, religiös oder ideologisch orientierter Gruppen zurück. LOHRO ist ein unabhängiges regionales Medium für alle gesellschaftlichen Bereiche. Journalistische und kritische Grundsätze prägen die inhaltlichen Beiträge.

  3. LOHRO verbindet in der Region nichtkommerzielles Lokalradio, traditionelle Elemente eines Aus- und Fortbildungskanals, eines Offenen Kanals und Campusfunks miteinander und versteht sich als Alternative und Ergänzung zu anderen Rundfunkangeboten.
  4. LOHROs Eigenanspruch ist redaktionell verantwortetes, nichtkommerzielles Lokalradio aus Rostock: !Bürgerinnen und Bürger jeglichen Alters können sich bei LOHRO qualifizieren, redaktionell begleitet ihr eigenes Radioprogramm gestalten, produzieren und senden, können in redaktionellen, organisatorischen und technischen Bereichen an LOHRO mitarbeiten. Voraussetzung für die Mitarbeit ist der Nachweis des LOHRO-Fahrscheins oder eine gleichwertige entsprechende Einweisung innerhalb der Redaktion.
  5. Für vorberufliche und berufliche sowie schulische und auf Freizeit bezogene Zwecke wird rundfunkorientierte Medienkompetenz im Sender äußerst wirkungsvoll vermittelt. Die Verbreitungsmöglichkeiten und Angebote werden auch im Sinne eines Campusfunks für universitätsnahe Inhalte genutzt.
  6. LOHRO ist Plattform für technische und/oder gestalterische Experimente: Neues soll entwickelt und erprobt werden. LOHRO lädt Menschen der Region ein, eigene Erfahrungen zu sammeln auf einem Gebiet, welches den Radionutzern in der Regel „fertig entgegenschallt“. LOHRO bietet die Möglichkeit, sich in die konkrete Programmgestaltung bewusst mit einzubringen und auf diese Weise Medienrealität selbst zu schaffen, mithin Medienkompetenz zu gewinnen.
  7. LOHRO wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung und weist auch auf andere Punkte hin, die in Paragraph 2 Absatz 1 und 2 der Satzung Kulturnetzwerk e.V., den Zwecken und Zielen des Lizenzträgers dienen.

§ 3 Grundsätze redaktioneller Arbeit

  1. Der Grundsatz aller redaktionellen Arbeit ist die selbstständige, eigenverantwortliche Tätigkeit der RedakteurInnen und der einzelnen Redaktionen in den ihnen übertragenen Bereichen. Die Redaktion gestaltet das Programm im Rahmen der in Paragraph 2 dargestellten Programmphilosophie frei und selbständig.

  2. Kein(e) RedakteurIn darf gezwungen werden, gegen die eigene Überzeugung zu arbeiten. Ansichten von Redaktionsmitgliedern, die den in der Redaktion jeweils vorherrschenden Sichtweisen zuwiderlaufen, werden respektiert unbeschadet der Grundsätze in Paragraph 2.

  3. Meinung ist als solche kenntlich zu machen und deutlich vom redaktionellen Teil zu trennen.

§ 4 Programmverantwortung

  1. Der / Die Programmverantwortliche leitet die Redaktionsversammlung und entscheidet in Fragen der Programmstruktur und der Redaktionsorganisation vorbehaltlich der in §7.6 formulierten Bestimmungen.
  2. Der Vorstand des Lizenzträgers ernennt und entlässt den / die Programmverantwortliche(n) und seine(n) StellvertreterIn. Er berät sich zuvor vertraulich mit dem Redaktionsausschuss. Legt der Redaktionsausschuss gegen den Vorschlag ein Veto ein, entscheidet die Mitgliederversammlung des Lizenzträgers.

  3. Die Programmverantwortung vertritt die rechtliche Verantwortung nach innen und außen gemäß geltenden Rechts. Die Ahndung eines Verstoßes dagegen erfolgt unmittelbar durch die Programmverantwortung. Des Weiteren ist die Programmverantwortung verpflichtet Lizenträger, den foerderverein.LOHRO e.V. sowie den Redaktionsausschuss unverzüglich über einen Verstoß zu informieren.
  4. Der / Die Programmverantwortliche vertritt die redaktionellen Entscheidungen, Programmstruktur, Programminhalte und im Fall von Konflikten gegenüber dem Lizenzträger, dem foerderverein.LOHRO e.V. und dem Redaktionsausschuss.
  5. Fällt der / die Programmverantwortliche aus, übernimmt der Stellvertreter die in in § 4-4 benannten Aufgaben.
  6. Der / Die Programmverantwortliche kann jederzeit eine Redaktionsversammlung nach §6 einberufen.
  7. Beschwerden bzw. Einwände gegen Entscheidungen der Programmverantwortung können an den Redaktionsausschuss und / oder den Lizenznehmer direkt gerichtet werden.

§ 5 Redaktionen

  1. Über die Neubildung und Auflösung von Redaktionen entscheidet der Redaktionsausschuss nach Beratung mit der Programmverantwortung. Die Programmverantwortung hat ein Vetorecht, welches sie gegenüber dem Lizenzträger begründen muss.
  2. Die Redaktionen wählen eine Redaktionsleitung aus ihrer Mitte. Der Redaktionsausschuss und die Programmverantwortung sind über die Wahl und deren Ergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. RedaktionsleiterInnen sind Mitglieder der Redaktionsversammlung. Die Teilnahme an der Redaktionsversammlung (ggf. durch Stellvertretung aus der Redaktion) fördert den interredaktionellen Austausch und ist ausdrücklich erwünscht. Auf gesonderte Ladung ist die Anwesenheit von Redaktionen oder einzelner Redakteure verpflichtend.

  4. Die Themen und Inhalte des Radioprogramms werden zum einen auf der Redaktionsversammlung diskutiert und festgelegt. Zum Anderen in der täglichen Redaktionskonferenz, um das tägliche Programm zu realisieren und die Entscheidungen der Redaktionsversammlung zu prüfen. Die tägliche Redaktionskonferenz setzt sich aus den MitarbeiterInnen der Tagesredaktion zusammen. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Redaktionsleitung.

  5. Jeder Redakteur verpflichtet sich im Sendebetrieb die aktuell gültige Studioordnung, Hausordnung und geltende, redaktionelle Grundsätze einzuhalten.

§ 5 a Tagesredaktion

  1. Die Tagesredaktion ist eine Redaktion und hat sämtliche allgemeine redaktionellen Rechte und Pflichten.
  2. Die Tagesredaktion hat den Vorzug bei den Sendezeiten von 6 bis 18 Uhr innerhalb der Woche.
  3. Es findet ein tägliche Teamsitzung statt, in welcher die aktuellen Themen und Aufgaben ausgetauscht werden. Die Sitzung ist für alle Redaktionen offen.
  4. Der Chef vom Dienst (CvD) ist Redaktionsleiter der Tagesredaktion und wird durch den Vorstand eingesetzt. Er übernimmt oder Verteilt notwendige Aufgaben der Tagesredaktion. Im Falle von nicht direkt lösbaren Konflikten sind die Gremien zu informieren.
  5. Der Redakteur vom Dienst (RvD) ist der höhste Grad der Ausbildung bei Radio LOHRO. Der RvD stellt das aktuelle Tagesprogramm zusammen. Er wird vom CvD für einen beliebigen Zeitraum festgelegt.

§ 5 b Musikredaktion

  1. Die Musikredaktion ist eine Redaktion und hat sämtliche allgemeine redaktionellen Rechte und Pflichten.
  2. Sie entscheidet, welche Musikstücke im Tagesprogramm, zwischen regulären Sendungen und in der Nacht gespielt werden. In moderierten Formaten des Tagesprogrammes steht es dem Sendungsfahrenden zu, nach Empfehlung durch die Musikredaktion von dem vorgeplanten Musikablauf abzuweichen. Auch monothematische Sendungen sind mit vorheriger Rücksprache mit der Redaktion erwünscht.
  3. Musikstücke die für die reguläre Rotation vorgeschlagen werden, müssen bei der wöchentlichen Versammlung der Musikredaktion zur Abstimmung gestellt werden. Es entscheidet die Mehrheit der Anwesenden. Zeitlich begrenzte Ausnahmen entscheidet die Leitung der Musikredaktion.

§ 6 Redaktionsversammlung und Vollversammlung

  1. Die Redaktionsversammlung ist die Versammlung aller Redaktionsvertreter und offen für alle. Sie findet mindestens quartalsweise statt.
  2. Die Redaktionsversammlung wird durch die Programmverantwortung geleitet. Die Leitung kann an den Redaktionsausschuss abgegeben werden. Es kann ein nicht öffentlicher Teil abgehalten werden. Die Vorbereitung haben die Organe gemeinschaftlich zu erarbeiten.
  3. Die Redaktionsversammlung entscheidet in den §7 Absatz 6 und 10 dargestellten Fällen.
  4. Die Vollversammlung ist die Versammlung aller Mitmacher aus allen Bereichen LOHROs. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, sowie dieWahlordnung für die Wahl des Redaktionsausschusses.
  5. Der Lizenzträger und foerderverein.LOHRO e.V. informieren auf der Vollversammlung über die wirtschaftliche Lage des Projektes. Der Redakationsausschuss und die Programmverantwortung stellen ein Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vor.
  6. Die Vollversammlung tagt nach Einberufung durch den Redaktionsausschuss einmal jährlich.
  7. Die RedakteurInnen der Vollversammlung wählen aus ihrer Mitte den Redaktionsausschuss.

  8. Redaktionsversammlung und Vollversammlung sind mit einer Frist von 14 Tagen im vorraus einzuladen.

§ 7 Redaktionsausschuss

  1. Der Redaktionsausschuss nimmt die publizistischen und personellen Interessen der Redaktion wahr. Er hat den Schutz von Minderheitsmeinungen und die Sicherung von Pluralität zu gewährleisten.
  2. Der Redaktionsausschuss besteht 3 oder 5 Mitgliedern. Er wird auf der Vollversammlung für ein Jahr gewählt.
  3. Der Redaktionsausschuss wählt eine(n) SprecherIn und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfähigkeit des Redaktionsausschusses setzt die Mehrheit seiner Mitglieder voraus.

  4. Fällt ein Mitglied für mehr als vier Wochen aus oder tritt zurück, rückt ein Mitglied mit der nächst höheren Stimmzahl aus dem Wahlgang während der Vollversammlung nach.
  5. Der Redaktionsausschuss kann in allen Konflikten innerhalb des redaktionellen Bereiches gerufen werden. Konfliktbeteiligte sind dann zum Gespräch mit dem Redaktionsausschuss verpflichtet.
  6. Der Redaktionsausschuss kann jederzeit eine Redaktionsversammlung nach §6 einberufen.
  7. Der Redaktionsausschuss hat über entgültige Personalentscheidungen, die im redaktionellen Bereich liegen informiert und angehört zu werden. Soweit nicht anders vereinbart, ist darüber Stillschweigen zu bewahren.
  8. Der Redaktionsausschuss hat das Recht zu erwirken, dass sich der Vorstand des Lizenzträgers mit dem Punkt „Programmverantwortliche(r)“ befasst. Das betrifft sowohl die Bestellung, als auch die Abberufung.
  9. Der Redaktionsausschuss wird insbesondere tätig, wenn er Verstöße gegen die in §2 „Programmphilosophie“ und beschriebene publizistische Grundrichtung LOHROs sieht. Er hat daraufhin den Programmverantwortlichen zu informieren und eine Redaktionsversammlung einzuberufen. Diese berät den Sachverhalt und gibt eine Empfehlung an den Lizenznehmer.
  10. Beschwerden über den Redaktionsausschuss können an die Programmverantwortung gerichtet werden. Die Programmveranwortung muss eine Redaktionsversammlung einberufen, bei der die Beschwerde behandelt wird. Eine 2/3 Mehrheit entscheidet ob eine Wahlversammlung einberufen wird.